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Verwaltungsgericht

REWE-Bürgerbegehren nicht rechtmäßig!

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verfasst am 20. November 2017

Die SPD-Fraktion hatte zur Sitzung der Gemeindevertretung im Oktober ein Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren gegen die Ansiedlung des REWE-Zentralstandortes vorliegen. Das Rechtsgutachten sagte aus, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig sei.

In der Konsequenz haben wir – gemeinsam mit CDU und FDP – uns nicht der Rechtsauffassung der Kommunalaufsicht angeschlossen, die das Bürgerbegehren für rechtens erklärt hatte. Stattdessen haben wir die rechtlichen Bedenken als Stellungnahme der Gemeinde in die Anhörung der Kommunalaufsicht eingebracht.

Gleichzeitig haben wir für den Fall, dass die Kommunalaufsicht selbst auf der Grundlage unserer Stellungnahme zu keinem anderen Ergebnis kommen sollte, vorsorglich in der Gemeindevertretung beschlossen, Rechtsbehelf einzulegen.

Der Rechtsbehelf wurde am 01. November eingereicht und am 17. November ist das Verwaltungsgericht Schleswig zu dem Ergebnis gekommen, dass das „Bürgerbegehren mit seiner Fragestellung keine rechtmäßige Zielsetzung verfolgt“.

Das Verwaltungsgericht hat  über seinen Pressereferenten folgende Erklärung dazu abgegeben:  „Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde Henstedt-Ulzburg gegen den Bescheid des Landrats des Kreises Segeberg (mit welchem die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wurde) wiederhergestellt.

Begründung: Das Bürgerbegehren verfolgt keine rechtmäßige Zielsetzung. Es ist auf die Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den B-Plan dahingehend gerichtet, dass für Gewerbebetriebe bestimmte Höchstmaße (10 Hektar) nicht überstiegen werden. Eine solche Regelung in einem B-Plan könne aber nach dem Baugesetzbuch (BauGB) von vorneherein nicht umgesetzt werden, da das BauGB lediglich für Wohnbaugrund-stücke die Festsetzung von Höchstmaßen zulasse, nicht aber für gewerblich genutzte Grundstücke.

Daher sei auch die Zulassung des Bürgerbegehrens durch den Landrat nicht rechtmäßig.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG eingelegt werden.“

SPD-Fraktionsvorsitzender Horst Ostwald: „Wir haben immer gesagt, dass wir Bürgerbegehren unabhängig von ihrem Inhalt bewerten und nicht nach politischer Opportunität. Sie müssen dennoch einer rechtlichen Beurteilung standhalten können. Inhaltlich bleiben wir bei unserer Feststellung, die wir nach ausführlicher Abwägung der fiskalischen und verkehrlichen Wirkungsanalyse im August getroffen haben: REWE ist gut für Henstedt-Ulzburg.